ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

des Auftragnehmers Baumeister Mario Weiser GmbH, im Folgenden kurz MW genannt.

GELTUNG

Vertragsgrundlagen. MW schließt Verträge und erbringt Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der von MW erstellten schriftlichen Angebote, sowie der jeweils gültigen Fassung etwaiger in das Angebot einbezogener Beschreibungen von Leistungen (z.B. individuelle Unterlagen oder allgemeine Folder)sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Beschreibungen von Leistungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit diese nicht bloß projektspezifisch sind (z.B. individuelle Unterlagen) für alle Rechtsbeziehungen zwischen MW und dem Auftraggeber und liegen sohin ab dem ersten Vertragsabschluss automatisch allen weiteren Vertragsabschlüssen zwischen MW und dem jeweiligen Auftraggeber in der jeweils aktuellsten Fassung zugrunde, auch wenn auf diese Preislisten, Produktbeschreibungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen wird.
Zukünftige Änderungen. Änderungen der Beschreibungen von Leistungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen von MW werden dem Auftraggeber schriftlich bekanntgegeben und gelten als vereinbart, wenn Konsumenten nicht binnen vier Wochen bzw. Unternehmer nicht binnen zwei Wochen widersprechen.
Ab Gültigkeit der neuen Vereinbarung gelten die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle anderen noch laufenden Verträge.
Zusatzvereinbarungen. Alle Formen von Zusatzvereinbarungen, sowohl vor Vertragsabschluss als auch während der Vertragslaufzeit bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt für Unternehmer auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.
Vertragsbestandteile von Seiten des Auftraggebers. Von Seiten des Auftraggebers kommende Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt werden selbst bei Kenntnis von MW nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von MW in das Angebot integriert oder von MW zum Beispiel durch Verweise auf diese Vorgaben sonst ausdrücklich akzeptiert werden. Von Seiten des Auftraggebers kommende rechtsgestaltende Elemente, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, werden selbst bei Kenntnis von MW nur dann wirksam, wenn diese von MW mit einem diese Rechtstexte ausdrücklich umfassenden Zusatzvermerk (wie z.B. „AGB akzeptiert“) angenommen werden. Ansonsten widerspricht MW der Einbeziehung von rechtsgestaltenden Elementen, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, des Auftraggebers ausdrücklich.
Die bloße Annahme von Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt des Auftraggebers durch MW bewirkt daher keine Annahme von Rechtstexten des Auftraggebers, selbst wenn diese Vorgaben rechtsgestaltende Elemente beinhalten (wie z.B. „Es gelten unsere AGB.“).
Vorgehen bei Widersprüchen. Für den Fall von Widersprüchen zwischen dem Angebot, etwaigen Beschreibungen von Leistungen (projektspezifische Unterlagen, allgemeine Unterlagen) und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von MW gelten diese in der genannten Reihenfolge. Die individuelleren Bestandteile ändern daher die generelleren Bestandteile des Vertrages automatisch ab.
Für den Fall von Widersprüchen zwischen Vertragselementen von MW und von Vertragselementen des Auftraggebers gehen alle Vertragselemente von MW vor.

VERTRAGSABSCHLUSS

Angebot durch MW. Angebote von MW an den Auftraggeber, z.B.: in Form eines individuellen Angebots an den Auftraggeber oder eines nicht individualisierten Angebots wie eines Bestellscheins, Katalogs oder Webshops, sind ausnahmslos freibleibend und unverbindlich.
Angebot durch den Auftraggeber. Erteilt der Auftraggeber aufgrund eines Angebots oder auch unaufgefordert, also ohne vorhergehendes Angebot von MW, also z.B. bei Zusatzaufträgen in laufenden Geschäftsbeziehungen, einen Auftrag, so ist der Auftraggeber als Unternehmer an diesen zwei Wochen bzw. als Konsument an diesen eine Woche ab dessen Zugang bei MW gebunden.
Annahme durch MW. Der Vertrag kommt daher immer erst durch die Annahme des Auftrags durch MW zustande. Die Annahme hat grundsätzlich in Schriftform, z.B. durch Auftragsbestätigung, zu erfolgen, es sei denn, dass MW z.B. durch für den Auftraggeber ersichtliches Tätigwerden aufgrund des Auftrages zu erkennen gibt, dass MW den Auftrag annimmt. Eine bloße Bestätigung des Zugangs des Auftrages stellt noch keine Auftragsannahme dar.

LEISTUNGSUMFANG, AUFTRAGSABWICKLUNG UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

Erfüllungsort bei Unternehmern. Erfüllungsort ist der Sitz von MW.
Leistungsumfang. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der sich aus allen Vertragsbestandteilen ergebenden schriftlichen Leistungsbeschreibung von MW. Nicht in das Angebot einbezogene Informationen aus anderen Quellen (z.B. Präsentationsunterlagen, Websites oder Kataloge) sind nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung auf Übereinstimmung mit seinen Anforderungen und auf Vollständigkeit zu überprüfen. Nach Erteilung des Auftrags sind Änderungen der Leistungsbeschreibung nur einvernehmlich möglich und können insbesondere zur Änderung von Preisen, Fristen und Terminen führen.
Fachgerechte Leistung. Soweit die schriftliche Leistungsbeschreibung nichts anderes vorsieht, schuldet MW eine fachgerechte Ausführung nach Maßgabe des Zeitpunkts der Angebotslegung. Innerhalb des Rahmens der schriftlichen Leistungsbeschreibung hat MW bei der Ausführung der Leistungen Gestaltungsfreiheit, soweit mehrere fachgerechte Möglichkeiten zur Ausführung bestehen.
Austauschbare Leistungen. Soweit dies mit den Zielen des Auftrages im Einklang steht, ist MW berechtigt, von der Leistungsbeschreibung abzuweichen und Leistungen durch andere gleichwertige Leistungen zu ersetzen.
Fremdleistungen. MW ist berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen, oder sich bei der Erbringung der Leistungen sachkundiger Dritter zu bedienen (Fremdleistung).
Vereinbarte Fremdleistungen. Im Fall, dass die Erbringung einer Leistung als Fremdleistung mit dem Auftraggeber vereinbart ist (vereinbarte Fremdleistung), besteht die vertragliche Verpflichtung ausschließlich in der Beistellung eines Dritten. MW ist bei vereinbarten Fremdleistungen daher nur verpflichtet, jemand anderen auszuwählen, der die Leistung auf Grund eines eigenen Vertrags mit dem Auftraggeber erbringt. Sofern für die Erbringung der Leistungen von MW die Beauftragung von Fachplanern für z.B. Statik, Elektro, HLS, Geometer, Bauphysik, Brandschutz, Geotechnik, Verkehrsplanung, Prüfingenieur, Baustellenkoordinator etc. vereinbart ist, handelt es sich dabei um vereinbarte Fremdleistungen.
MW ist berechtigt, die Fremdleistung nach eigener Wahl sowohl im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers als auch auf eigene Rechnung oder auf Rechnung des Auftraggebers zu beauftragen. Sofern MW den Vertrag im eigenen Namen und / oder auf eigene Rechnung schließt, erfolgt dies ausschließlich im Interesse des Auftraggebers zwecks vereinfachter Vertrags- und Zahlungsabwicklung. Der Dritte ist daher nicht bei der Verfolgung der Interessen von MW tätig und damit nicht in das Interessenverfolgungsprogramm von MW und damit auch nicht in den Risikobereich von MW einbezogen. MW ist daher bei vereinbarten Fremdleistungen nicht zur Erbringung der konkreten Leistung verpflichtet. Da die Leistung von MW ausschließlich in der Beistellung eines Dritten besteht, ist der Auftraggeber verpflichtet, auf jederzeitiges Verlangen von MW in den von MW mit dem Dritten geschlossen Vertrag über vereinbarte Fremdleistungen einzutreten und MW aus diesem Vertragsverhältnis schad- und klaglos zu halten.
Teilbare Leistungen. Bei teilbaren Leistungen ist MW berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
Verfall. Der Auftraggeber hat alle bei MW beauftragten oder MW zur Bearbeitung übergebenen Leistungen fristgerecht abzuholen. Für den Fall, dass die Abholung nicht fristgerecht erfolgt, ist MW berechtigt, die Leistungen nach drei Monaten bei Unternehmern bzw. sechs Monaten bei Konsumenten, auf Kosten des Auftraggebers zu entsorgen.
Termine und Fristen. Von MW angegebene Termine oder Fristen sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
Vertragslaufzeit. Verträge auf unbestimmte Zeit sind unter Einhaltung einer etwaigen Mindestlaufzeit und unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kündbar.
Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse. Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse – insbesondere Säumigkeit des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen sowie für MW unvorhersehbare und unabwendbare Verzögerungen bei MW oder den Auftragnehmern von MW – verlängern Fristen bzw. verschieben Termine um die Dauer des unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses zuzüglich der Dauer der in einem solchen Fall notwendigen organisatorischen Maßnahmen. Davon hat MW den Auftraggeber schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat MW unverzüglich, ohne Aufforderung und in weiterverarbeitbarer Form alle Informationen schriftlich mitzuteilen und alle Leistungen beizustellen, die für die Erbringung der Leistungen durch MW erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung eines Ansprechpartners zur Vertragsabwicklung, die Beistellung von Unterlagen, Materialien und Einrichtungen, die Abstimmung bei Auftragsdetails und die Abnahme (Freigabe) von Teilleistungen und Leistungen.
Wenn die Notwendigkeit der Bereitstellung von Informationen oder Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch MW bekannt wird, hat der Auftraggeber diese unverzüglich nachzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm beigestellten Informationen und Leistungen selbst auf deren Tauglichkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die durch mangelhafte, verspätete oder unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, und insbesondere auch für den MW dadurch entstehenden Mehraufwand. Sofern MW aufgrund mangelhafter, verspäteter oder unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers die Leistungen nicht vereinbarungsgemäß ausführen kann, ist MW unbeschadet anderer Rechte auch berechtigt, die Ausführung der Leistung zu unterbrechen, andere Leistungen für andere Auftraggeber einzuschieben und erst nach Abschluss dieser Leistungen die Ausführung der Leistungen für den Auftraggeber, soweit dieser seine Mitwirkungspflichten bis dahin erfüllt hat, fortzusetzen, wodurch sich alle Termine und Fristen verschieben. Wird MW von Dritten wegen einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit vom Auftraggeber beigestellten Informationen oder Leistungen in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber MW zudem schad- und klaglos zu halten und bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen.
Eingriffe des Auftraggebers. Wenn der Auftraggeber eigenmächtig in nicht vereinbarter Weise in die Leistungen von MW eingreift und Änderungen vornimmt, haftet er für den dadurch entstehenden Mehraufwand von MW, z.B. zur Nachprüfung, Dokumentation, Mängelfeststellung, Mängelzuordnung, Mängelbehebung.
Prüfpflichten von MW. MW haftet nur dafür, dass die von MW erbrachten Leistungen nicht an sich rechtswidrig sind (z.B. Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Werks ohne Zustimmung des Urhebers).
MW hat jedoch keine Verpflichtung zur rechtlichen Prüfung der durch MW erstellten Leistungen auf eine etwaige Verletzung von Rechten Dritter oder auf eventuelle Rechtsverletzungen, die durch die vom Auftraggeber geplante Art der Verwendung (z.B. der Verwendung einer Grafik als Logo) entstehen. Der Auftraggeber hat diese rechtlichen Prüfungen, insbesondere in verwaltungs-, straf-, wettbewerbs-, marken-, kennzeichen-, musterschutz-, urheber-, persönlichkeits- und datenschutzrechtlicher Hinsicht selbst vorzunehmen oder durch einen entsprechend ausgebildeten Rechtsexperten vornehmen zu lassen.
Soweit MW auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen rechtlichen Prüfung von Leistungen auch hinsichtlich anderer Rechte oder auf andere Risiken vor Auftragserteilung oder während des Auftrages nach Bekanntwerden neuer Auftragsdetails hinweist, geht die Haftung für die Vornahme dieser rechtlichen Prüfung hinsichtlich anderer Rechte oder für das Eingehen dieser Risiken in dem Fall, dass seitens MW Aufklärungs- oder Prüfpflichten bestanden haben, auf den Auftraggeber über. Die Leistung von MW gilt damit als ordnungs- und vereinbarungsgemäß erbracht.
Rechte an den Leistungen. Grundsätzlich stehen alle Rechte an den vereinbarten Leistungen MW bzw. den Lizenzgebern von MW zu. Der Auftraggeber erhält das Recht, die Leistungen nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgeltes im mit MW vereinbarten bzw. von den Lizenzgebern vordefinierten Umfang zu nutzen.
Für den Fall, dass der Umfang nicht vereinbart wurde, umfasst dieser die nicht exklusive, kein Recht zur Sublizenzierung oder Weitergabe an Dritte (bzw. verbundene Unternehmen) beinhaltende Nutzung zum eigenen Gebrauch im Unternehmen des Auftraggebers, wobei das Recht zur Bearbeitung auf das gesetzlich unverzichtbare Minimum eingeschränkt ist.
Der Auftraggeber ist in Kenntnis, dass die Leistungen von MW oft auf Werken oder Leistungen Dritter mit unterschiedlichsten Lizenzbedingungen aufbauen. Der Auftraggeber hat diese Lizenzbedingungen von Leistungen oder Werken Dritter, welche Bestandteil der Leistungen oder Werke von MW sind, einzuhalten.
Recht auf das Endprodukt. Der Auftraggeber hat nur ein Recht auf die Nutzung der Leistung in der vereinbarten Form als Endprodukt, nicht jedoch auf den Erhalt der zur Erstellung der Leistungen notwendigen Grundlagen, Arbeitsbehelfe, Zwischenergebnisse etc. Soweit dies nicht vereinbart wurde, hat MW auch keine Verpflichtung, diese Grundlagen, Arbeitsbehelfe, Zwischenergebnisse usw. nach Abschluss der Arbeiten aufzubewahren.
ReferenzMW ist berechtigt, auf allen von MW für den Auftraggeber erstellten Leistungen auf MW und allenfalls auf einen anderen Urheber hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Werk MW als Urheber anzuführen. MW ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs im Rahmen der eigenen Werbemittel von MW berechtigt Daten wie Namen und Logo des Auftraggebers, Projektbeschreibung, Projektabbildungen und Ähnliches als Referenz bzw. als Hinweis auf die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber zu verwenden, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgelt zustehen würde. Der Auftraggeber hat MW dazu Zutritt zum Werk zwecks Information über den baulichen Zustand oder zur Anfertigung fotografischer oder sonstiger Aufnahmen zu ermöglichen.

SPEZIELLE LEISTUNGSARTEN

Inhalte wie z.B. Pläne, Fotos & Grafiken. Soweit die Leistungen von MW die Anfertigung von Inhalten wie z.B. Plänen, Fotos und Grafiken beinhaltet, gilt das Angebot jeweils nur für einen Entwurf sowie für geringfügige Abänderungen. Sollte der Entwurf trotz fachgerechter und auftragsgemäßer Ausführung den Geschmack des Auftraggebers nicht treffen, ist die Erstellung weiterer Entwürfe kostenpflichtig.
Beistellung durch den Auftraggeber. Soweit der Auftraggeber Inhalte beistellt, hat dies in digitaler, weiterverarbeitbarer Qualität zu erfolgen.
Pläne. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Pläne und sonstige Unterlagen nur nach allenfalls erforderlicher behördlicher Genehmigung und ausdrücklicher Freigabe durch MW zu verwenden.
Örtliche Bauaufsicht. Wenn MW mit der örtlichen Bauaufsicht beauftragt wurde, wird sich der Auftraggeber jeder direkten Weisung an die auf der Baustelle Tätigen oder die mit der Ausführung des Werks Beauftragten enthalten.
Aufbewahrungspflicht. MW ist nicht verpflichtet, zur Verfügung gestellte Unterlagen oder von MW erstellte Pläne und Originalurkunden, nach Beendigung des Vertrages aufzubewahren.

GEHEIMHALTUNG & ABWERBEVERBOT

Geheimhaltung. Der Auftraggeber hat alle ihm bekannten geheimhaltungswürdigen Informationen über MW, deren Projekte und deren andere Auftraggeber geheim zu halten und darf diese auch nicht für sich selbst noch für Dritte verwerten. Diese Vereinbarung hat auch über ein etwaiges Vertragsende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 50.000,00 je Verstoß zu bezahlen.
Abwerbeverbot. Der Auftraggeber darf keine anderen Auftraggeber oder Mitarbeiter von MW abwerben. Diese Vereinbarung hat drei Jahre über ein etwaiges Vertragsende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 50.000,00 je Verstoß zu bezahlen.

ENTGELT

Preise. Alle Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle von MW bei Verträgen mit Unternehmern in Euro zzgl. Umsatzsteuer, bei Verträgen mit Konsumenten inkl. Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.
Pauschalvereinbarung. Für den Fall, dass mit dem Auftraggeber eine Pauschale als Entgelt vereinbart wurde, und sich die Baukosten nach Vertragsabschluss erhöhen, erhöht sich die vereinbarte Pauschale anteilig entsprechend.
Kostenvoranschläge. Kostenvoranschläge von MW sind unverbindlich.
Konsumenten müssen zuvor ausdrücklich auf die Unverbindlichkeit des Kostenvoranschlages vor Abgabe desselben hingewiesen werden.
Wenn nach der Erteilung eines unverbindlichen Kostenvoranschlages abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die schriftlich veranschlagten Kosten um mehr als 15 % übersteigen, hat MW den Auftraggeber auf die höheren Kosten schriftlich hinzuweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen einer Woche nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig mit dem Widerspruch schriftlich eine kostengünstigere Alternative bekannt gibt. Im Fall einer Kostenüberschreitung bis 15 % ist kein gesonderter Hinweis erforderlich. Diese Kostenüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
Zusatzleistungen. Alle Leistungen von MW, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, wie insbesondere später vereinbarte Zusatzleistungen oder Mehrleistungen durch Änderungen insbesondere infolge behördlicher Auflagen, Änderungen relevanter Vorschriften und Gesetze, werden gesondert entlohnt.
Kostenvorschuss. MW ist berechtigt, Kostenvorschüsse zur Deckung des eigenen Aufwandes zu verlangen.
Teilleistungen. MW ist berechtigt, Teilleistungen zu verrechnen.
Ungerechtfertigter Rücktritt. Für den Fall, dass der Auftraggeber von seinem Auftrag ohne krass grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden von MW ganz oder teilweise zurücktritt, gebührt MW trotzdem das vereinbarte Honorar. MW muss sich in diesem Fall lediglich Ersparnisse aus noch nicht getätigten Zukäufen anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn MW aus einem in der Sphäre des Auftraggebers liegenden wichtigen Grund vom Vertrag zurücktritt.
Preisanpassung. Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit sowie bei Verträgen mit automatischer Verlängerung der Vertragsdauer ist MW berechtigt, jährlich eine angemessene Preisanpassung unter Berücksichtigung von Faktoren wie Inflation, Verbraucher- und Erzeugerpreisindex, Kollektivvertragsabschlüssen, Währungsschwankungen sowie von ähnlichen, von MW nicht beeinflussbaren, externen Faktoren vorzunehmen. Auch sonst ist MW berechtigt, nach Vertragsabschluss eine angemessene Preisanpassung bei einzelnen Leistungen vorzunehmen, wenn sich die Kosten dieser Leistungen um mehr als 5% erhöhen, ohne dass dies von MW beeinflussbar ist. Konsumenten haben bei Vorliegen der umgekehrten Voraussetzungen auch einen Anspruch auf Senkung des Entgelts.

ZAHLUNG

Fälligkeit. Die Rechnungen von MW sind ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig. Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung.
Zahlbarkeit. Die Rechnungen von MW sind binnen 14 Tagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen.
Verbot der Aufrechnung und der Zurückbehaltung. Auftraggeber, welche Unternehmer sind, sind selbst bei konnexen Forderungen nicht berechtigt, die eigenen Forderungen gegen Forderungen von MW aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde von MW schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht zugunsten von Auftraggebern, welche Unternehmer sind, ist ausgeschlossen.
Zahlungsverzug. Für den Fall verspäteter Zahlung sind bei Verträgen mit Unternehmern die zwischen Unternehmern gültigen gesetzlichen Zinsen, zumindest jedoch 9 % per anno, bei Verträgen mit Konsumenten Zinsen in der Höhe von 9 % per anno zu bezahlen. Der Auftraggeber hat alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, zu tragen.
Fortgesetzter Zahlungsverzug. Nach erfolgloser Mahnung des Auftraggebers unter Setzung einer zumindest 7-tägigen Nachfrist kann MW sämtliche, auch im Rahmen von anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen bereits erbrachte Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen und die Erbringung noch nicht bezahlter Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Honorarforderungen vorübergehend einstellen.
Nach fruchtlosem Verstreichen einer weiteren Woche ist MW berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten und zusätzlich zur Bezahlung der bereits erbrachten Leistungen den Ersatz des entgangenen Gewinns zu fordern. Damit ist MW auch berechtigt, bereits bezahlte Leistungen nicht auszuführen bzw. einzustellen, sofern sich aus der Einstellung der Leistung Ersparnisse ergeben und die Ersparnisse mit den offenen Forderungen gegenzurechnen.
Unabhängig von diesen Möglichkeiten kann MW selbstverständlich auch sofort nach Ablauf der Fälligkeit Klage bei Gericht einreichen.
Ratenzahlung. Soweit MW und der Auftraggeber eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließen, gilt Terminverlust im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung auch nur einer Rate als vereinbart.

HAFTUNG

Rügeverpflichtung bei Unternehmern. Der Auftraggeber hat nach Anforderung einer Zwischenabnahme durch MW, nach Übergabe und nach Aufnahme des Echtbetriebs die übergebenen bzw. abzunehmenden Leistungen spätestens binnen 8 Tagen jedenfalls schriftlich abzunehmen („freizugeben“) oder allfällige Mängel bzw. Schäden schriftlich zu rügen.
Im Fall einer Zwischenabnahme kann die Weiterarbeit durch MW erst nach erfolgter Zwischenabnahme / „Freigabe“ erfolgen. Bei nicht rechtzeitiger Abnahme bzw. Rüge gelten die Leistungen automatisch als vom Auftraggeber abgenommen. Verdeckte Mängel bzw. Schäden, die erst nach Ablauf von 8 Tagen, jedoch innerhalb offener Garantie-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzfristen auftreten, sind vom Auftraggeber ebenfalls binnen 8 Tagen ab Erkennbarkeit zu rügen. Der Rügeverpflichtung unterliegen alle Mängel oder Schäden, welche der Auftraggeber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers bei entsprechender Kontrolle erkennen müsste. Die Kontrolle hat bei Zwischenabnahmen aufgrund der besonderen Bedeutung von Zwischenabnahmen zur Vermeidung von Mängeln, welche sich dann durch alle weiteren Leistungsschritte ziehen, einer finalen, detaillierten und besonders sorgfältigen Kontrolle zu entsprechen. Bei der Übergabe hat die Kontrolle, einer ersten, aber dennoch genauen Kontrolle zu entsprechen. Bei der Aufnahme des Echtbetriebes hat die Kontrolle aufgrund der besonderen Bedeutung der Aufnahme des Echtbetriebes zur Vermeidung von Schäden während des Betriebes wiederum einer finalen, detaillierten und besonders sorgfältigen Kontrolle zu entsprechen.
Die Rüge des Auftraggebers hat den Mangel bzw. die Schäden detailliert und nachvollziehbar zu beschreiben. Bei Mängeln bzw. Schäden, die nicht ständig auftreten, sind die exakten Zeiten und Rahmenbedingungen des Auftretens der Mängel oder Schäden anzuführen. Der Auftraggeber hat MW alle zur Untersuchung und Behebung der Mängel bzw. Schäden erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen. Bei nicht rechtzeitiger Rüge der Mängel durch den Auftraggeber ist die Geltendmachung von Garantie-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie von Ansprüchen aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere von Regressansprüchen, des Auftraggebers ausgeschlossen.
Garantie. Soweit Leistungsteile des Auftragnehmers über eine von einem Dritten gewährte Garantie verfügen, ist diese Garantie direkt beim Drittengeltend zu machen (z.B. Herstellergarantie).
Im Fall einer Garantiezusage durch MW beginnt die Frist zur Geltendmachung des Garantieanspruchs mit Übergabe zu laufen. Der Garantieanspruch verjährt sechs Monate ab Kenntnis des Auftraggebers vom Eintritt des Garantiefalls, spätestens aber mit Ablauf der Garantiefrist. Geht aus der Garantiezusage der Inhalt der Garantie nicht hervor, dann haftet MW für die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften.
Gewährleistung. Für Konsumenten gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Gewährleistungsrechts. Darüber hinaus gelten bei Konsumenten eventuell zusätzlich im Rahmen der Produktbeschreibung gewährte Garantien oder Kundendienstleistungen.
Das Recht auf Gewährleistung und das Recht zum Gewährleistungs-Regress sind auf sechs Monate ab Übergabe beschränkt. Bei gebrauchten Waren ist das Recht auf Gewährleistung vollständig ausgeschlossen.
Abweichungen von technischen ÖNORMEN oder dem Stand der Technik berechtigen den Auftraggeber keinesfalls zu einem Anspruch, wenn eine ausreichende Funktionalität des Werkes gegeben ist.
Dem Auftraggeber steht das Recht auf Verbesserung oder Austausch bzw. bei nicht wesentlichen Mängeln auch auf Preisminderung oder bei wesentlichen Mängeln auch auf Wandlung nach Wahl von MW zu. Durch die Behebung des Mangels wird die Gewährleistungsfrist weder verlängert noch beginnt sie für den von der Mängelbehebung betroffenen Leistungsteil neu zu laufen.
Irrtum, Verkürzung über die Hälfte bei Unternehmern. Das Recht zur Anfechtung wegen Irrtums und wegen Verkürzung über die Hälfte ist ausgeschlossen.
Schadenersatz und sonstige Ansprüche. Schadenersatzansprüche und Ansprüche aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere Regressansprüche, des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit diese bei Verträgen mit Unternehmern nicht auf krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bzw. bei Verträgen mit Konsumenten nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von MW beruhen.
Derartige Ansprüche von Unternehmern verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung. Von diesem Haftungsausschluss sind Ansprüche aufgrund von Personenschäden und aufgrund von anderen nicht dispositiven Haftungsvorschriften ausgenommen.
Schutzwirkung zugunsten Dritter. Ausdrücklich vereinbart wird, dass dieser Vertrag keine Schutzwirkung zugunsten Dritter entfaltet.
Haftung bei vereinbarten Fremdleistungen. Die jeweiligen Dritten, die die vereinbarten Fremdleistungen erbringen, sind keine Erfüllungsgehilfen von MW. MW haftet daher ausschließlich für das Auswahlverschulden. Wird der Dritte auf Anregung des Auftraggebers herangezogen, dann haftet MW überhaupt nicht für den Dritten.
Beweislast bei Unternehmern. Eine Beweislastumkehr zu Lasten von MW ist ausgeschlossen. Insbesondere das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sowie das Vorliegen und der Grad eines Verschuldens sind vom Auftraggeber zu beweisen.
Nachfrist bei Unternehmern. Im Fall der nicht vereinbarungsgemäßen Vertragserfüllung ist der Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt, wenn dieser MW schriftlich eine angemessene, zumindest aber vierzehntägige Nachfrist gewährt hat. Dies gilt auch für die Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund.
Vertragsrücktritt bei Unternehmern. Ein Vertragsrücktritt durch den Auftraggeber ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs zu erklären.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Anzuwendendes Recht. Auf alle Rechtsbeziehungen und Sachverhalte zwischen dem Auftraggeber und MW ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden.
Zwingendes Verbraucherrecht. Sofern MW bei Verträgen mit Konsumenten seine berufliche und gewerbliche Tätigkeit auf das Heimatland des Konsumenten ausgerichtet hat, sind zudem zwingende verbraucherschützende Vorschriften des Heimatlandes des Konsumenten anzuwenden.
UN-Kaufrecht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden auf Verträgen mit Unternehmern keine Anwendung.
Vertrags-ÖNORMEN. Sofern vertragliche ÖNORMEN nicht ausdrücklich vereinbart wurden, gelten diese auch nicht.
Gerichtsstand bei Unternehmern. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen MW und Unternehmern wird das sachlich zuständige österreichische Gericht für Thalgau vereinbart. MW ist aber auch zur Klage am allgemeinen Gerichtsstand von MW und des Unternehmers berechtigt.